
„Von Vorteil für Kaufinteressenten ist, dass die Rechtsprechung für Verkäufer älterer Häuser eine Offenbarungspflicht bei Kenntnis von Asbestbelastung vorsieht – also ungefragt“, wie Holger Freitag, der Vertrauensanwalt des VPB, betont. Wer dies beim Verkauf unterlasse, könne zur Zahlung der Sanierungskosten verurteilt werden. Bei umfangreicheren Arbeiten an älteren Gebäuden oder beim Kauf eines älteren Hauses ist es in der Regel ohnehin sinnvoll und am Ende kostensparender, eine systematische Schadstoffbegehung durch einen Sachverständigen durchführen zu lassen.
Mit dem richtigen Know-how lassen sich auch die Sanierungskosten senken: „Wer sein altes Haus saniert und dabei etwa asbesthaltigen Belag durch ein gesundheitlich unbedenkliches Parkett ersetzt“, so Freitag, „kann diese Baumaßnahme unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer geltend machen.“ Voraussetzung für die Steuerersparnis sei allerdings in aller Regel ein amtliches technisches Gutachten nach Vorgabe des zuständigen Finanzamtes, das die konkrete Gesundheitsgefährdung der Bewohner durch den Belag feststellt.
