
„Solch eine AGB ist regelmäßig unwirksam, jedenfalls wenn Abschlagszahlungen vereinbart sind“, konstatiert VPB-Vertrauensanwalt Holger Freitag, „denn damit entfällt die Chance, den Baufortschritt regelmäßig vom unabhängigen Sachverständigen begutachten zu lassen – und bei festgestellten Mängeln entsprechende Beträge zurückzubehalten.“ Damit werden Bauherrenrechte ausgehebelt. Um gar nicht erst in die Falle zu tappen, sollten Bauherren ihren Bauvertrag vor der Unterschrift prüfen lassen. Dabei fallen nicht nur fehlende Aussagen zu Baukonstruktion und Ausstattung auf, sondern auch der Versuch der Baufirma, den Bauherren den Zutritt zum eigenen Grundstück zu verwehren. Anders verhält sich das übrigens beim Bauträger: Der bleibt bis zur Übergabe des Hauses Bauherr auf seinem eigenen Grundstück. In diesen Fällen sollten die Bauherren im notariell zu beurkundenden Vertrag ein eingeschränktes Betretungsrecht während der Bauzeit ausdrücklich eingeräumt bekommen, um die Bauqualität prüfen zu können.

