
Schlechte Karten haben Haustierbesitzer dagegen in den südlicheren Regionen Deutschlands: In Hessen weisen nur 10,1 Prozent (10.116 Inserate auf 100.480 Wohnungsangebote) der Angebote das Attribut „Haustiere erlaubt“ auf, in Baden-Württemberg 9,2 Prozent (13.300 Inserate auf 143.222 Wohnungsangebote). Schlusslicht bilden die Stadtstaaten Hamburg (4.976 Inserate auf 58.033) und Bremen (1.370 Inserate auf 16.100 Wohnungsangebote) mit jeweils 8,5 Prozent.
Der prozentuale Anteil, ob Tiere mit einziehen dürfen, verteilt sich in den anderen Bundesländern folgendermaßen:
- Mecklenburg-Vorpommern: 12,8 Prozent (3.883 Inserate auf 3.0128 Wohnungsangebote)
- Thüringen: 12,4 Prozent (4.596 Inserate auf 36.834 Wohnungsangebote)
- Schleswig-Holstein: 12,1 Prozent (6.694 Inserate auf 55.219 Wohnungsangebote)
- Rheinland-Pfalz: 11,7 Prozent (7.055 Inserate auf 60.252 Wohnungsangebote)
- Niedersachsen: 11,4 Prozent (19.018 Inserate auf 166.383 Wohnungsangebote)
- Sachsen: 11,3 Prozent (14.355 Inserate auf 186.949 Wohnungsangebote)
- Saarland: 11,2 Prozent (2.102 Inserate auf 18.732 Wohnungsangebote)
- Nordrhein-Westfalen: 10,6 Prozent (33.808 Inserate auf 317.809 Wohnungsangebote)
Recht und Gesetz trifft auf vier Pfoten
Bei der Wohnungssuche mit Haustieren gilt: Ein generelles Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag ist laut ständiger Rechtsprechung unzulässig (§ 307 Abs. 1 BGB). Insbesondere die Haltung von Kleintieren – darunter fallen etwa Hamster, Wellensittiche, Meerschweinchen oder Zierfische – ist ohne Zustimmung des Vermieters grundsätzlich erlaubt. Anders verhält es sich bei größeren Tieren wie Hunden und Katzen: Hier darf der Vermieter im Einzelfall entscheiden, wobei eine Abwägung der Interessen beider Parteien erfolgen muss. Pauschale Verbote oder Genehmigungen sind rechtlich oft angreifbar, wie ein Urteil des BGH aus dem Jahr 2013 zeigt (vgl. BGH, Az. VIII ZR 168/12). Mieter haben also grundsätzlich gute Chancen, mit Haustieren eine passende Wohnung zu finden, sofern sie offen kommunizieren und die Interessen der Nachbarn berücksichtigt werden.Zudem unterliegen Tierhalter im Mietverhältnis besonderen Pflichten. Kommt es durch das Haustier zu Schäden in der Wohnung oder werden andere Hausbewohner belästigt – etwa durch Lärm, Geruch oder aggressives Verhalten – kann dies zu mietrechtlichen Konsequenzen führen, bis hin zur Kündigung (§ 543 BGB). Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung ist daher dringend anzuraten. Vermieter dürfen außerdem bestimmte Bedingungen für die Tierhaltung aufstellen, etwa zur Anzahl der Tiere oder zur Nutzung gemeinschaftlicher Flächen. Grundsätzlich empfiehlt sich sowohl für Mieter als auch Vermieter eine schriftliche Vereinbarung, um spätere Konflikte zu vermeiden.

