
Bevor man hastig einen Handwerksbetrieb herbeitelefoniert, sollte stattdessen ein Bausachverständiger hinzugezogen werden, der anhand einer Schilderung des Schadensbilds und anhand von Fotos eine erste Einschätzung und Hinweise auf mögliche Ursachen geben kann. Aufgepasst: Tritt während der Gewährleistungsfrist ein Schaden am Gebäude auf, sollte unbedingt auch die Baufirma darüber informiert werden. Denn diese hat grundsätzlich ein Nachbesserungsrecht. Wer indes einen Mangel behebt, ohne der Firma über die Setzung einer angemessenen Frist die Möglichkeit für die Mängelbeseitigung zu geben, bleibt am Ende meist auf den Kosten sitzen. Nachbesserungsfristen sind nur in engen Grenzen entbehrlich.
Handelt es sich um eine akute Havarie, stehen Eigentümer immer in der Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten. Entweder greifen sie selbst im Sinne einer Schadensminderung ein oder alarmieren die zuständigen Notdienste der örtlichen Gas-, Wasser- oder Stromversorger.
Da im Zuge von Reparaturmaßnahmen häufig auch die Beweise vernichtet werden, die Rückschlüsse auf die Ursache beziehungsweise den Verursacher erlauben, sollten sich betroffene Eigentümer unbedingt die Zeit nehmen, die vorgefundene Situation so gründlich wie möglich fotografisch zu dokumentieren. Damit die Fotos später auch verwertbar sind, müssen sie aussagekräftig sein. Deshalb sollten die Betroffenen für ausreichende Beleuchtung sorgen und die Aufnahmen gleich auf ihre Tauglichkeit prüfen.
Auf was im Einzelfall zu achten ist und welche Details bei bestimmten Schadensbildern von Bedeutung sind, weiß im Ernstfall ein unabhängiger Sachverständiger am besten.