Das Gericht stellte fest, dass die Kosten für Mahnungen angemessen sein müssen und nicht pauschal verlangt werden dürfen. Das Versandhandelsunternehmen hatte genau das aber getan. Es war der Auffassung, dass es bei jedem Verzugsfall rechtmäßig sei, eine pauschale „Mahngebühr“ von 10 Euro erheben zu können. Das ist jedoch nicht zulässig und wurde vom OLG jetzt in höherer Instanz bestätigt. Die Entscheidung des OLG stärkt die Verbraucherrechte und verbietet monatliche Strafpauschalen.
„Es ist rechtswidrig und irreführend, zehn Euro als Mahnkosten ohne Grundlage auf einen Kontoauszug zu setzen“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Mit dem Wort ‚Gebühren‘ soll anscheinend der Eindruck erweckt werden, dass es sich hierbei um irgendetwas Offizielles, gar ein Behördenschreiben handelt“, erklärt Buttler weiter.
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