Das ist die Masche: Schnell Auftrag an Land ziehen, bar kassieren und wieder verschwinden. Was können Verbraucher tun, wenn Dienstleister an der Tür klingeln? Am besten auf nichts einlassen und nichts unterschreiben. „Wer unaufgefordert aufgesucht wird und zu Hause etwas vertraglich mit einem Unternehmer vereinbart, hat als Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht“, erläutert Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). „Es handelt sich um einen sogenannten Außergeschäftsraumvertrag.“ Dabei müssen die Hauseigentümer ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. „Weil das bei unseriösen Firmen meist nicht passiert, verlängert sich die Widerrufsfrist in diesen Fällen neben den üblichen 14 Tagen nach Vertragsschluss um weitere zwölf Monate.“ Zumindest theoretisch. Das wissen aber auch die „Dach-Haie“ und versuchen gleich einen Vorschuss für Material zu kassieren. Diese Vorschüsse müssten zwar bei rechtzeitigem Widerruf grundsätzlich zurückerstattet werden, aber die Durchsetzung wird für die Hauseigentümer mühsam, der Erfolg ist nicht sicher. Die Firma ist in der Regel nicht mehr zu greifen. Das gilt auch bei mangelhafter Arbeit und bei Schäden, die die Firmen überhaupt erst verursachen. Deshalb: Keine Geschäfte an der Haustür machen.