10.11.2019

Bei Insolvenz eines Baupartners Ruhe bewahren

Wo gebaut wird, sind Probleme nicht weit. Viele denken dabei an zeitliche Verzögerung oder Mängel. Weit gefährlicher ist jedoch die Insolvenz eines beauftragten Bauunternehmens. Im besten Fall führt die Pleite eines Baupartners nur dazu, dass der Hausbau länger dauert und mehr kostet. Im schlechtesten Fall zum Scheitern des gesamten Vorhabens.
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 „Daher warnen wir im Insolvenzfall dringend vor ‚Schnellschüssen‘ wie etwa der Kündigung des Bauvertrags. Denn das kann zu erheblichen Schadensersatzforderungen des Bauunternehmens führen und betroffene Bauherren doppelt belasten“, sagt Kathrin Heerdt, Mitglied im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein. „Stattdessen sollten Bauherren Ruhe bewahren und sich mit dem Ablauf eines Insolvenzverfahrens sowie ihren Rechten und Pflichten vertraut machen“, rät die Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht.

Eine Insolvenz droht, wenn ein Baupartner seine Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Hat das Unternehmen mehr Schulden als Vermögen und sind bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt, wird regelmäßig ein Insolvenzverfahren eingeleitet. „Mit Insolvenzeröffnung wird das gesamte Vermögen des Schuldners beschlagnahmt und durch einen Insolvenzverwalter verwaltet bzw. verwertet. Nach Abzug der Verfahrenskosten wird der Verwertungserlös auf Basis der sogenannten Insolvenzquote gleichmäßig auf die Gläubiger verteilt“, erläutert Heerdt.

Aus Bauherrensicht tückisch ist, dass der Bauvertrag auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter bestehen bleibt. Die bisher getätigten Leistungen der Vertragspartner entscheiden über das Schicksal der gegenseitigen Ansprüche. Hat der Bauherr bereits für Bauleistungen bezahlt, die noch nicht vollständig erbracht sind, kann er nicht mehr auf Erfüllung drängen. Vielmehr kann er seine Ansprüche nur beim Insolvenzverwalter anmelden, der sie in die Insolvenztabelle aufnimmt. Im Bestfall kommt dabei eine anteilige Quotenzahlung heraus. Wurden umgekehrt vom insolventen Baupartner bereits Leistungen erbracht, vom Bauherren aber noch nicht bezahlt, kann der Verwalter die Zahlung zugunsten der Insolvenzmasse verlangen und sogar gerichtlich erzwingen. Stehen auf beiden Seiten noch Leistungspflichten aus (etwa Zahlungen einerseits und Bauleistungen andererseits), so kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er mit Mitteln der Insolvenzmasse den Vertrag erfüllt und den Erlös zur Insolvenzmasse einfordert oder die Erfüllung ablehnt.

Weiter bauen oder Schaden ersetzen?

Unabhängig von der Dimension der jeweils ausstehenden Leistungen kann der Insolvenzverwalter entscheiden, ob er den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllt. Wenn ja, werden die noch ausstehenden Leistungen erledigt und der Bauherr muss sich nicht nur mit seiner Insolvenzquote zufriedengeben. „Allerdings gilt dies nicht für Ansprüche vor der Verfahrenseröffnung. Daher sollten Bauherren bei Insolvenzantragstellung den Leistungsstand durch Sachverständige festhalten und bewerten lassen“, rät Heerdt. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter gegen die Erfüllung des Vertrags, hat der Bauherr ein Anrecht auf Schadensersatz, jedoch nur in Höhe der Insolvenzquote.

Insgesamt gibt es nur wenig Schutz vor der Insolvenz eines Baupartners. Bevor sich Bauherren für einen Vertragspartner entscheiden, sollten sie sich einen Eindruck von dessen Leumund verschaffen und nach Referenzen fragen. Auch eine Bonitätsprüfung liefert Anhaltspunkte. Ist das Bauvorhaben erst einmal gestartet, sollten Bauherren stets genau dokumentieren, welche Zahlungen getätigt und welche Leistungen erbracht wurden. Beides sollte stets in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. „Bauherren sollten sich nicht scheuen, bei ersten Anzeichen einer finanziellen Schieflage oder auch nur bei einem unguten Gefühl den Rat eines Anwalts oder Gutachters einzuholen“, so Heerdt. Wenn am Ende „nur“ eine zeitliche Verzögerung eintritt und die finanziellen Folgen minimiert werden, kann der Bauherr dies als Erfolg werten.

Quelle
Deutscher Anwaltverein


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