17.07.2019

Mietrecht: Viele Veränderungen erfordern Zustimmung des Vermieters

Trotz Bauzinsen auf Rekordtief bleibt der Hausbau für viele ein Traum. Schuld sind hohe Baukosten und Grundstückspreise, die dem günstigen Zinsniveau gegenüberstehen. Viele Haushalte, die nicht auf eine gute Lage und Quadratmeter verzichten möchten, müssen zumindest vorübergehend Mieter bleiben, bis die finanzielle Lage die Realisierung ihres Eigenheims zulässt. Um dabei nicht auf eine attraktive Wohnlandschaft verzichten zu müssen, sind Veränderungen am Mietobjekt denkbar. Was dabei erlaubt ist und was nicht, nachfolgend thematisiert.
get social
Mietrecht: Viele Veränderungen erfordern Zustimmung des Vermieters. Foto:  pixabay.com
Mietrecht: Viele Veränderungen erfordern Zustimmung des Vermieters. Foto:  pixabay.com
Um zeitaufwändigen Renovierungsarbeiten vorzubeugen, achten Mieter im Idealfall bereits bei der Wohnungssuche sorgfältig auf den Zustand des Objekts. Da sich viele vermeintlichen Schmuckstücke als Reinfall entpuppen und alles andere als gepflegt sind, ist eine persönliche Besichtigung ein Muss. Vielerorts lohnenswerte Anlaufstellen für seriöse Angebote sind namhafte Hausverwaltungen. Da der Verwaltung von Wohnraum ein wirtschaftlicher Zweck zugrunde liegt, ist die Motivation entsprechend groß, durch Mieterzufriedenheit ein positives Image zu erzielen. Der überregional tätige Hausverwalter Grand City Property hat bundesweit Wohnungen im Portfolio und legt dabei Wert auf eine gute Wohnqualität und Erreichbarkeit. Ein Mieterportal als Web-Version sowie Applikation erleichtert die Kommunikation mit der Hausverwaltung, das Service-Center ist 24 Stunden am Tag erreichbar. Am Beispiel der freien Wohnungen in Werdohl gewinnen Interessenten einen ergänzenden Eindruck zur digitalen Wohnungssuche. Ist in der gewünschten Region kein ordentlich renovierter Wohnraum verfügbar oder das bereits gemietete Objekt nach Jahren der Nutzung in einem ungünstigen Zustand, stellt sich die Frage, welche Veränderungen Mieter durchführen dürfen, ohne Probleme mit ihrem Vermieter zu riskieren. Ein Blick auf das Mietrecht schafft Klarheit.

Bauliche Veränderungen erfordern Erlaubnis

Eine der allgemeinen Grundregeln beim Mieten lautet: Liegt keine Erlaubnis des Vermieters vor, dürfen keine baulichen Veränderungen am Mietobjekt durchgeführt werden, die Einfluss auf den Grundriss haben oder die Wohnung in irgendeiner Form gefährden. Auch schwer rückgängig zu machende Veränderungen sind nicht erlaubt. Als Orientierung einige Maßnahmen, welche die Zustimmung des Vermieters voraussetzen:
  • Zwischendecken einziehen
  • Zwischenwände integrieren
  • Wanddurchbrüche 
  • Parkett verlegen
  • Einbau einer Dusche
  • Einbau neuer Fenster
Wann, wie und in welchem Umfang Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude durchgeführt werden, entscheidet der Vermieter. Deshalb sind jegliche Arten von Modernisierungen ohne Erlaubnis untersagt. Bereits bei kleineren Modernisierungen kann es zu Problemen kommen. Möchte ein Mieter zum Beispiel das mitvermietete Waschbecken im Badezimmer auf eigene Kosten durch ein Moderneres ersetzen, sollte dies mit dem Vermieter abgesprochen werden. Der Vermieter darf vom Mieter die Aufbewahrung des alten Waschbeckens sowie dessen Rückbau bei Auszug fordern.

Ausnahme Barrierefreiheit 

Mietrecht: Viele Veränderungen erfordern Zustimmung des Vermieters. Foto:  pixabay.com
Mietrecht: Viele Veränderungen erfordern Zustimmung des Vermieters. Foto:  pixabay.com
Ist ein behindertengerechter Umbau notwendig, müssen Vermieter in der Regel zustimmen. Möchten Mieter beispielsweise einen Treppenlift beauftragen, um eine Wohnung seniorengerecht zu gestalten, sind sie nicht nur gut beraten sich eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Bei Auszug ist außerdem sicherzustellen, dass das Treppenhaus ordnungsgemäß in seinen Ursprungszustand zurückversetzt wird, die Kosten für den Rückbau sind zu übernehmen. Eine zusätzliche Kaution ist eine denkbare Lösung als Sicherheit und darf vom Vermieter verlangt werden. 

Was erlaubt ist

Wie der Deutsche Mieterbund (DMB) online erklärt, „sind nur solche Mieterumbauten und Investitionen ohne weiteres erlaubt, die vom „vertragsgemäßen Gebrauch“ gedeckt sind, keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes mit sich bringen und am Ende des Mietverhältnisses leicht wieder beseitigt werden können.“  Laut DMB sind das beispielsweise der Einbau eines neuen Türschlosses, einer Einbauküche oder einer Steckdose. Zum Thema Küche ist bei Abzugshauben Vorsicht geboten: Muss für die Nutzung ein Außenanschluss realisiert werden, muss der Vermieter zustimmen. 

Unproblematisch ist laut BGH (Urteil v. 20.01.93, Az. VIII ZR 10/92) die Ausstattung einer Wohnung mit gängigen Einrichtungsgegenständen wie Küchengeräten, Regalen, Lampen und Gardinenstangen. Gleiches gilt für die Verwendung von Dübeln für diesen Zweck. Auch das Anbringen von Sichtschutzprodukten am Balkongeländer ist bis zum Handlauf in Ordnung, wenn es dabei zu keiner Verunstaltung der Fassade kommt. Sollen Räume durch Holzvertäfelungen an Wand oder Decke dekorativ umgestaltet werden, ist ebenfalls keine Erlaubnis nötig.
 
Wichtig: Nach deutscher Gesetzgebung haben Vermieter Anspruch darauf, ihre Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückzuerhalten. Vorausgesetzt es wurde nichts Anderes vertraglich festgelegt. Daher gilt: Egal, ob eine Veränderung mit oder ohne Zustimmung erfolgte, muss beim Auszug mit der Forderung nach Rückbau gerechnet werden. Eine Zustimmung bezieht sich auf die Dauer des Mietverhältnisses, nicht darüber hinaus.

Ob und wenn ja, welche Schönheitsreparaturen Mieter durchführen müssen, thematisiert die Landesschau Baden-Württemberg:



Quelle
a.r.


get social
Impressum - Datenschutz - AGB
MedienTeam Verlag GmbH & Co. KG - Verbindungsstraße 19 - D-40723 Hilden
Häuser - Hausbau - Ausbau - Technik - Draußen - Wohnen - News - Spezial - Gewinnspiel