Bauliche Veränderungen erfordern Erlaubnis
Eine der allgemeinen Grundregeln beim Mieten lautet: Liegt keine Erlaubnis des Vermieters vor, dürfen keine baulichen Veränderungen am Mietobjekt durchgeführt werden, die Einfluss auf den Grundriss haben oder die Wohnung in irgendeiner Form gefährden. Auch schwer rückgängig zu machende Veränderungen sind nicht erlaubt. Als Orientierung einige Maßnahmen, welche die Zustimmung des Vermieters voraussetzen:- Zwischendecken einziehen
- Zwischenwände integrieren
- Wanddurchbrüche
- Parkett verlegen
- Einbau einer Dusche
- Einbau neuer Fenster
Ausnahme Barrierefreiheit
Ist ein behindertengerechter Umbau notwendig, müssen Vermieter in der Regel zustimmen. Möchten Mieter beispielsweise einen Treppenlift beauftragen, um eine Wohnung seniorengerecht zu gestalten, sind sie nicht nur gut beraten sich eine schriftliche Erlaubnis des Vermieters einzuholen. Bei Auszug ist außerdem sicherzustellen, dass das Treppenhaus ordnungsgemäß in seinen Ursprungszustand zurückversetzt wird, die Kosten für den Rückbau sind zu übernehmen. Eine zusätzliche Kaution ist eine denkbare Lösung als Sicherheit und darf vom Vermieter verlangt werden.Was erlaubt ist
Wie der Deutsche Mieterbund (DMB) online erklärt, „sind nur solche Mieterumbauten und Investitionen ohne weiteres erlaubt, die vom „vertragsgemäßen Gebrauch“ gedeckt sind, keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz des Gebäudes mit sich bringen und am Ende des Mietverhältnisses leicht wieder beseitigt werden können.“ Laut DMB sind das beispielsweise der Einbau eines neuen Türschlosses, einer Einbauküche oder einer Steckdose. Zum Thema Küche ist bei Abzugshauben Vorsicht geboten: Muss für die Nutzung ein Außenanschluss realisiert werden, muss der Vermieter zustimmen.Unproblematisch ist laut BGH (Urteil v. 20.01.93, Az. VIII ZR 10/92) die Ausstattung einer Wohnung mit gängigen Einrichtungsgegenständen wie Küchengeräten, Regalen, Lampen und Gardinenstangen. Gleiches gilt für die Verwendung von Dübeln für diesen Zweck. Auch das Anbringen von Sichtschutzprodukten am Balkongeländer ist bis zum Handlauf in Ordnung, wenn es dabei zu keiner Verunstaltung der Fassade kommt. Sollen Räume durch Holzvertäfelungen an Wand oder Decke dekorativ umgestaltet werden, ist ebenfalls keine Erlaubnis nötig.
Wichtig: Nach deutscher Gesetzgebung haben Vermieter Anspruch darauf, ihre Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückzuerhalten. Vorausgesetzt es wurde nichts Anderes vertraglich festgelegt. Daher gilt: Egal, ob eine Veränderung mit oder ohne Zustimmung erfolgte, muss beim Auszug mit der Forderung nach Rückbau gerechnet werden. Eine Zustimmung bezieht sich auf die Dauer des Mietverhältnisses, nicht darüber hinaus.
Ob und wenn ja, welche Schönheitsreparaturen Mieter durchführen müssen, thematisiert die Landesschau Baden-Württemberg: