27.12.2012

Mietverträge und ihr vielfältiger Charakter

Wer sich zum Bau eines mehrgeschossigen Hauses entschließt, plant mitunter mehrgeschossige Bauten. Das heißt zudem, dass sich seine Rolle vom Bauherren zum Vermieter ändern wird. Jedoch heißt es dabei einiges zu beachten, da die Welt vom Mietvertrag doch vielfältiger ist.
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Formen der Mietverträge

Es gibt insbesondere drei Möglichkeiten, wie Sie als Vermieter einen Mietvertrag abschließen können. Welche Möglichkeiten bei der Vermietung gegeben sind, können Sie ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch entnehmen. In der Regel besteht die Möglichkeit, einen unbefristeten Mietvertrag auszustellen. Das bedeutet, dass die Mietpartei kann unter Umständen über einen langen Zeitraum in der Wohnung oder dem Haus verbleiben kann. Abgeschlossen werden können ferner Mietverträge über einen bestimmten Zeitraum. Diese Vorgehensweise hat sich inzwischen als recht gängig erwiesen, da Mietverträge auf ein Jahr befristet ausgestellt werden. Kam es zu keiner Kündigung, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr. Eine weitere Form eines Mietvertrages stellt der Untermietvertrag dar. Von Interesse sein kann dieser Vertrag, wenn zum Beispiel nur Teile der Wohnung oder eines Hauses vermietet werden sollen. Schließlich gibt es auch viele Menschen, die nur einen bestimmten Zeitraum in eine Stadt kommen. Demzufolge benötigen Sie auch keinen großen Wohnraum in der Stadt, sondern kommen für diesen Zeitraum nur mit einem kleinen Wohnbereich aus. Außerdem werden gesondert Mietverträge über Gewerbeflächen ausgestellt. (Hier ein interessanter Artikel zu diesem Thema)

Fragen zur Nebenkostenabrechnung

Ein sehr komplexes Thema stellen die Nebenkosten der Wohnung oder des Gebäudes insgesamt dar. In Bezug auf die Nebenkosten greifen die § 556 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 2 der Betriebskostenverordnung. Hierin finden Vermieter die festgelegten gesetzlichen Fristen sowie weitere Informationen rund um die Abrechnung der Nebenkosten. Außerdem wird überhaupt festgelegt, welche Kosten in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt werden können. Gleichzeitig ist natürlich auch die Form geregelt, so dass es nicht zu Fehlern in der Abrechnung kommen kann.

Mietvertrag als Rechnung

Ein Mietvertrag kann durchaus als Rechnung angesehen werden, so dass keine gesonderte Abrechnung angefertigt werden muss. Man spricht in diesem Fall auch von einer "ordnungsgemäßen Rechnung". Zu diesem Thema verfasste das Bundesfinanzministerium am 29. Januar 2004 ein Schreiben. Dieses greift bei laufenden Mieten, wenn gesonderte Rechnungen nicht erteilt werden. Es muss sich aus dem Mietvertrag ergeben, dass es sich gleichzeitig um eine ordnungsgemäße Rechnung handelt. Geachtet werden muss darauf, da nicht alle Daten im Mietvertrag angegeben sind, dass die entsprechenden Informationen auf dem Überweisungsformular notiert wurden. Dazu gehört unter anderem die Steuernummer. Insofern reichen ein Mietvertrag und gegebenenfalls die Veränderungsschreiben zur Mieterhöhung als Nachweis für das Finanzamt aus

Quelle
s.r.


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