
Das setzt natürlich voraus, dass der Verkäufer selbst die Probleme kennt. Mancher, der ein ererbtes Haus verkauft, hat keine Ahnung, was sich darin verbirgt. Ausnahmsweise Haftung oder Rücktritt wegen arglistiger Täuschung sind nur selten möglich, weil der Käufer das kaum je beweisen kann. Besser ist vorbeugen: Käufer sollten sich bei der Besichtigung der Immobilie vom unabhängigen Bausachverständigen begleiten lassen. Fachleute wissen aus Erfahrung, wo sie je nach Gebäudetyp und -alter genauer hinsehen müssen und erkennen vieles, was dem Laien entgeht.
Resümee von Karsten Mueller (Redaktion “bauen.com“)
Beim Kauf von Altbauten werden Gewährleistungsrechte oft durch Klauseln wie „gekauft wie besehen“ ausgeschlossen. Verkäufer müssen offensichtliche Mängel nicht extra nennen, wohl aber bekannte gravierende Schäden wie Asbest oder Schwammbefall. Eine Haftung wegen arglistiger Täuschung ist selten nachweisbar. Käufer sollten deshalb vorab einen unabhängigen Bausachverständigen hinzuziehen.
