
Bauherren, die von einer solchen vermeintlichen Abnahme betroffen sind, können deshalb länger als die üblichen fünf Jahre auf Herbeiführung der Mangelfreiheit bestehen. Juristisch umstritten ist allerdings, um welche Frist sich der Anspruch auf die Geltendmachung von Mängelrechten verlängert – in der Debatte geht es nicht um Monate, sondern eher um Jahre. Deshalb rät der VPB insbesondere Erwerbern von Eigentum in Reihen- oder Mehrfamilienhausprojekten, eine Schlussbegehung mit einem unabhängigen Bausachverständigen vorzunehmen. Eine fachkundige Dokumentation des abzunehmenden Bauwerks zahlt sich immer aus – spätestens im Falle einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung.