13. Oktober 2006 (Az.: V ZR 33/06)

Mit Urteil vom 13.10.2006 (Az.: V ZR 33/06) hat der BGH entschieden, dass die BGH-Rechtsprechung, wonach „Einheimischenmodelle“, in denen Erwerber bei vorzeitiger Weiterveräußerung formularmäßig zur Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen Ankaufspreis und Bodenwertanteil des Verkaufserlöses verpflichtet werden, eine angemessene Vertragsgestaltung darstellen, auch auf solche Gestaltungen zu übertragen ist, in denen der Erwerber zwar nicht zur Abführung von Teilen des späteren Verkaufserlöses, sondern zur Erstattung des bei Vertragsabschluss gewährten Preisnachlasses im Umfang des vorzeitigen Weiterverkaufs verpflichtet wird.
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