14. Mai 2007 (Az.: 4 BN 8/07)
Anpassung des Bebauungsplans an Ziele der Raumordnung - Nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG vom 14.05.2007, Az.: 4 BN 8/07), kann ein Bebauungsplan nicht rechtswirksam werden, wenn nach Beschlussfassung eines Bebauungsplans ein Ziel der Raumordnung rechtswirksam wird, das eine Anpassungspflicht begründet.