12. Juli 2007 (Az.: VII ZR 154/06)

Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers: Mit Urteil vom 12.07.2007, Az.: VII ZR 154/06 hat der BGH entschieden, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Klausel, wonach nur die erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vergütet werden und weitergehende Ansprüche ausgeschlossen werden, wenn der Auftraggeber ohne besonderen Grund kündigt, den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist.
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