Dabei ist die Rechtslage in den meisten Fällen durch eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sehr mieterfreundlich. Die überwiegende Anzahl der Instandhaltungs- und Renovierungsklauseln in Mietverträgen wurde nämlich vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt. Dies gilt vor allem für solche Klauseln, die einen starren Fristenplan für die Renovierung vorsehen.
Mit einem Urteil vom 5. März 2008 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung wiederholt erweitert und hat auch Abgeltungsklauseln, nach denen der Mieter den Vermieter für die anteiligen Wohneinheiten zu entschädigen hat, für unwirksam erklärt.
Vor dem Auszug der Mietwohnung, sollte man sich daher bei einem Rechtsanwalt erkundigen, ob man überhaupt verpflichtet ist, die Renovierungsarbeiten durchzuführen.