Im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind solche Bauvorhaben genehmigungsfrei, wenn ...
- sie im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (= ein Bebauungsplan, der mindestens Festsetzungen enthält über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen
- sie den Festsetzungen des Bebauungplans und etwaigen örtlichen Bauvorschriften (z. B. einer Gestaltungssatzung) nicht widersprechen, also ohne Ausnahmen und Befreiungen zulässig sind,
- die Erschließung gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erklärt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung beantragt; die Gemeinde kann auch schon früher dem Bauherrn schriftlich mitteilen, dass sie die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht verlangen und eine Untersagung nicht beantragen wird.
Vorteil des Genehmigungsfreistellungsverfahrens ist, dass man sofort mit dem Bau beginnen kann und sich nicht unnötig mit der Baubehörde auseinandersetzen muss. Ferner ist das Genehmigungsfreistellungsverfahren kostenfrei.