Beispiele hierfür ist die Einsturz- oder Brandgefahr. Die Kosten für eine öffentliche Ersatzvornahme können aber immer nur dann von dem Eigentümer beziehungsweise Störer verlangt werden, wenn die Maßnahme an sich verhältnismäßig gewesen ist und der Eigentümer beziehungsweise Störer selbst nicht in der Lage war, die Gefahr innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
So darf zum Beispiel auch die Polizei das Abschleppen eines Kraftfahrzeuges nicht anordnen, wenn der Eigentümer sichtbar einen Zettel mit seiner Handynummer in dem Fahrzeug hinterlegt und zusichert, dass Kraftfahrzeug bei Anruf sofort zu entfernen. Auch hier ist die Polizei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zunächst den Eigentümer anzurufen. Erst wenn dieser trotz Benachrichtigung das Kraftfahrzeug nicht sofort entfernt, muss er die Kosten der Abschleppmaßnahme tragen.


