In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass es für eine Haustürsituation ausreicht, wenn diese nicht erst bei Vertragsabschluss, sondern schon bei der Vertragsanbahnung vorgelegen hat.
Als zusätzliche Voraussetzung eines Schadensersatzanspruches verlangt der Bundesgerichtshof aber in dieser Situation, dass die finanzierende Bank ein Verschulden trifft und der Kapitalanleger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung bei ordnungsgemäßer Belehrung über sein Widerrufsrecht auch tatsächlich widerrufen hätte.
Eine (widerlegliche) tatsächliche Vermutung für die Ausübung des Widerrufsrechts besteht demnach nicht. Dies gilt auch dann, wenn der mit dem Darlehen finanzierte Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sein sollte.
Ohne einen Widerruf bleibt der Kapitalanleger an den Darlehensvertrag gebunden und zu seiner Erfüllung verpflichtet, ohne der Bank die Unwirksamkeit des Kaufvertrages entgegenhalten zu können.


