Dabei wird dem Antragssteller vor allem eines häufig ärgern: Die einschlägigen Vorschriften in den Bundes- und Landesgesetzen räumen dem Sachbearbeiter häufig einen weiten Ermessensspielraum ein. Denn der zuständige Sachbearbeiter „muss“ die Genehmigung nicht erlassen, sondern er „kann“ sie erlassen. Dies bedeutet jedoch trotzdem nicht, dass der Sachbearbeiter vollkommen willkürliche Gründe seiner Entscheidung zugrunde legen kann. Denn das Gericht kann seine Entscheidung daraufhin überprüfen, ob er wichtige Argumente nicht berücksichtig, sachfremde Gründe in die Entscheidung einbezogen oder ob er vielleicht bei der Vielzahl der Argumente eine falsche Gewichtung vorgenommen hat. Sollte dies nämlich der Fall sein, kann der Richter die Entscheidung des Sachbearbeiters aufheben und ihn anweisen „sachgerecht“ zu entscheiden.
Antragsteller, deren Antrag abgelehnt wurde, sollten daher nicht vorschnell aufgeben. In vielen Fällen ist aber genau abzuwägen, welcher Weg Erfolg verspricht: Erneute Verhandlungen mit der Behörde oder ein gerichtliches Verfahren.