Besonderer Vorteil für den Hauseigentümer ist vor allem, dass er die hohen Anfangsinvestitionen für die erstmalige Errichtung beziehungsweise Modernisierung der Heizungsanlagen auslagern kann.
Da der Gesetzgeber bisher keine gesetzliche Regelung zum Wärmecontracting getroffen hat, besteht hier eine höchst umstrittene rechtliche Grauzone. Mittelpunkt des Streites ist vor allem, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter die Kosten auf den Mieter umlegen kann und vor allem in welcher Höhe.
Mit seinem Urteil vom 28. November 2007 ( Az.: VIII ZR 243/06) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter grundsätzlich auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten hat. Trifft er daher während des Bestehens eines Mietvertrages eine Entscheidung, die sich negativ auf die Höhe der von dem Mieter zu tragenden Kosten auswirkt, muss er diese Entscheidung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit fällen. Er darf daher zum Beispiel kein Wärmecontractingunternehmen beauftragen, dass im Vergleich zu anderen Marktteilnehmern besonders teuer ist.
Allerdings ist der Vermieter nach Ansicht des Bundesgerichtshofs aufgrund der langen Vertragsdauer mit den Wärmecontractingunternehmen nicht verpflichtet, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln. Wurde der Wärmecontractingvertrag vor Abschluss des Mietvertrages abgeschlossen, liegt eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Ansicht des Bundesgerichtshofes damit nicht vor.


