Die werkvertraglichen Verpflichtungen eines Bauträgers: Abweichung von Angebot und Prospekt

Viele zukünftige Haus- und Wohnungseigentümern entscheiden sich heute für den „Fertigkauf“. Die Anzahl derjenigen Personen, die sich ein Architektenhaus bauen lassen oder einen alten Dachstuhl zu einer Wohnung ausbauen, ist sehr gering.
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Im Trend liegt der Kauf eines Fertighauses oder einer Wohnung nach Prospekt. Das heißt, der Käufer kann sich das fertige Objekt in einem Prospekt bereits ansehen und sich so eine genaue Vorstellung von seinem zukünftigen Haus oder seinem zukünftigen Wohnungseigentumsanteil machen.

Da ist die Enttäuschung oft groß, wenn die Realität von den im Prospekt getroffenen Angaben abweicht. Zum rechtlichen Problem werden diese Abweichungen dann, wenn in dem Prospekt andere Angaben enthalten sind, als in dem mit dem Bauträger geschlossenen Vertrag. Hier stellt sich schnell die Frage, in wie weit die Prospektangaben verbindlich waren, obwohl der Vertrag – für den Kunden ersichtlich – andere Angaben enthalten hat.

Mit dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesgerichtshof zu befassen. Hier wurde entschieden, dass für die werkvertraglichen Verpflichtungen des Bauunternehmers auch außerhalb des Vertrages liegende Umstände und vor allem Prospektangaben ausschlaggebend sein können, soweit diese über den Vertragsschluss hinaus fort gewirkt haben.


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