Um diese Frage zu beantworten, muss man drei Verfahrensstadien trennen:
- Die Kaufvertragsverhandlungen
- Der Abschluss des notariellen Kaufvertrages
- Die Eintragung in das Grundbuch
In der zweiten Phase, also nachdem bereits ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen wurde, steht dem Käufer gegenüber dem Verkäufer ein Anspruch auf Übertragung zu. Dieser Anspruch hilft dann nicht weiter, wenn der Verkäufer das Grundstück vorher an einen Dritten überträgt (also quasi doppelt verkauft). Da der Eigentumswechsel noch nicht im Grundbuch eingetragen war, kann nämlich der Dritte gutgläubig Eigentum an dem Grundstück erwerben. Um sich vor einer derartigen Situation zu schützen, sollte der Käufer stets auf die Eintragung einer Vormerkung bestehen.
Nach der Eintragung in das Grundbuch stehen dem Käufer alle Rechte an dem Grundstück zu, da er nunmehr Eigentümer des Grundstücks geworden ist. Dies gilt sogar dann, wenn der Verkäufer das Grundstück aufgrund von nicht eingetragenen Veräußerungsbeschränkungen überhaupt nicht verkaufen hätte dürfen.


