Rechtswirksamkeit einer Baugenehmigung: Die formelle und materielle Rechtswirksamkeit

Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um einen so genannten Verwaltungsakt mit Drittwirkung. „Drittwirkung“ deshalb, weil die Baugenehmigung den Bauherren begünstigt, gegenüber den Nachbarn aber belastende Wirkung zeigt.
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Wie alle Verwaltungsakte muss auch die Baugenehmigung formell und materiell rechtswirksam sein. Bei den formellen Voraussetzungen handelt sich um solche, die in den Landesverfahrensgesetzen geregelt sind. Unterschieden wird hier zwischen formellen Fehlern, die per se zur Nichtigkeit der Baugenehmigung führen und solchen Fehlern, die von der Baugenehmigungsbehörde nachträglich geheilt werden können.

Die Prüfung der formellen Rechtswirksamkeit einer Baugenehmigung ist bei weiten nicht so aufwendig, wie die Prüfung der materiellen Rechtswirksamkeit, bei der das Vorliegen der Voraussetzungen des Bundesbaugesetzbuches und der Landesbaugesetzbücher überprüft wird. Bei der Überprüfung einer Baugenehmigung sollte daher das Augenmerk stets auch auf das Vorliegen der formellen Voraussetzungen gerichtet werden.


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