Die kombinierte Schadensersatzklage: Absicherung vor Spätfolgeschäden

Erkennt der Bauherr erstmals, dass einer der Werkunternehmer oder der Generalunternehmer einen Fehler begangen hat, sind die aus dem Fehler resultierenden Schäden häufig noch nicht im vollen Maße erkennbar. Hat der Unternehmer zum Beispiel das Grundgemäuer mangelhaft ausgeführt, ist zunächst klar, dass er für den Schaden der durch die Beseitigung des Mangels entstanden ist, aufkommen muss.
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Möglich ist aber, dass aufgrund der Mangelhaftigkeit des Werkes noch ein weiterer Schaden entstanden ist, der sich möglicherweise erst nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens zeigt. So zum Beispiel, wenn durch das mangelhafte Grundgemäuer Öl oder sonstige Schadstoffe gedrungen sind, die zu einer Bodenverunreinigung geführt haben. Die Gemeinde wird für diesen Schaden den Bauherren zur Verantwortung ziehen. Der Bauherr seinerseits möchte das Geld von dem Unternehmer ersetzt bekommen. Hat der Bauherr jedoch seine ursprüngliche Schadensersatzklage nicht mit einer Feststellungsklage verbunden, kann es passieren, dass er erneut auf Ersatz des Schadens klagen muss.

Daher ist es sinnvoll eine Klage auf Schadensersatz mit einem Antrag zu verbinden, nach dem festgestellt wird, dass der Unternehmer auch allen zukünftigen Schaden zu tragen hat, der mit der mangelhaften Durchführung des Werkes in Verbindung steht.


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