Die andere Familie möchte den Zugriff der Steuerbehörden auf das Familieneigentum so weit wie möglich ausschließen. Ein inzwischen immer häufiger auftretender Grund ist die Sicherung eines ausreichenden Lebensstandards für solche Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage sind, für sich selbst aufzukommen.
So unterschiedlich die Gründe für eine Übertragung von Grundstücken außerhalb der Erbfolge sein mögen, so unterschiedlich sind die Gestaltungsformen der Übergabeverträge. Ein Punkt ist allen Übergabeverträge gemein: Der Übergabevertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Wichtig ist jedoch, dass der Notar einen Entwurf oder aber zumindest genaue Anweisungen erhält, wie der Vertrag ausgestaltet sein sollte.
Daher ist es wichtig, dass sich die Grundstückseigentümer, die auch „Übergeber“ genannt werden, im Vorfeld genau informieren, welche Gestaltungsform des Übergabevertrages in ihrem konkreten Fall die Richtige ist. Nur so ist ausgeschlossen, dass der Übergabevertrag später von der Steuerbehörde nicht anerkannt oder womöglich von den Sozialhilfebehörden angefochten wird.

