Darüber hinaus erhalten die Begünstigten eines Einheimischenmodells Grundstücke im Ortsgebiet oft weit unter dem Marktpreis. Der Vertrag, den die Gemeinde im Rahmen eines Einheimischenmodells mit den zukünftigen Grundstückseigentümern schließt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes als privatrechtlicher Vertrag einzustufen. Die Gemeinde handelt hier also quasi wie ein Privatverkäufer.
Trotzdem unterscheiden sich die Verträge ganz erheblich von normalen Grundstückskaufverträgen. Insbesondere bei Vertragsklauseln die die Weiterveräußerung des Grundstückes regeln, ist Vorsicht geboten. Dem Käufer eines Grundstückes im Rahmen eines Einheimischenmodells ist häufig nicht bewusst, dass er gegenüber der Gemeinde Ausgleichspflichtig wird, wenn er das Grundstück innerhalb eines gewissen Zeitraumes weiterveräußert.
Auch hier sollte sich daher der Begünstigte ausführlich vor Abschluss des Vertrages von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten lassen.


