Zu diesen privilegierten Bauvorhaben können nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auch Wohnhäuser gezählt werden, soweit sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen.
Für dieses Merkmal reicht es nach der ständigen Rechtsprechung der oberen Gerichte nicht aus, dass der Bauherr im Neben- oder Hauptberuf Landwirt ist. Vielmehr „dient“ ein Wohnhaus nur dann land- oder forstswirtschaftlichen Zwecken, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereiches ein vorhaben mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würden.
Die Baubehörde kann also das Vorhaben alleine deswegen ablehnen, weil es nach seiner Beschaffenhit oder Ausstattung und nach der Gestaltung nicht von dem Erfordernis des landwirtschaftlichen Dienens geprägt wird. Ein Bauherr sollte sich daher, um unnötige Kosten zu vermeiden, vor Einreichung einer Baugenehmigung unbedingt informell mit der Baubehörde in Verbindung setzen. Sollte es hier zu einem Streit über die Auslegung des Merkmals „landwirtschaftliches Dienen“ kommen, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt als Schlichter hinzuzuziehen.

