Während diejenigen Grundstücke, die zuvor außerhalb eines Baugebietes lagen, einen ernormen Wertzuwachs erfahren, wird der Wert solcher Grundstücke, die bereits vor Ausweisung in einem Baugebiet situiert waren, abnehmen. Dies steht damit im Zusammenhang, dass mit der Ausweisung von Baugebieten eine Zunahme des Verkehrs und damit einhergehend auch des Verkehrslärmes verbunden ist.
Die von dem Verkehrslärm betroffnen Anwohner sind aber auch hier nicht rechtlos gestellt. Denn das Interesse der umliegenden Anwohner, von erheblichen Verkehrslärmerhöhungen verschont zu bleiben, gehört zu den abwägungsrelevanten Belangen, die regelmäßig im Rahmen der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Die Gemeinde muss demnach abwägen, ob die entstehende Lärmbelästigung für die Anwohner tragbar ist. Dabei ist für die Abwägungsrelevanz vor allem entscheidend ob die Mehrbelastung als objektiv geringwertig anzusehen ist und ob es sich hierbei um eine spezifisch planbedingte Veränderung handelt.
Beschäftigt sich die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung überhaupt nicht mit der Frage des neu entstehenden Verkehrslärmes oder gewichtet sie einzelne Punkte offensichtlich unrichtig, ist der neu aufgestellte Bebauungsplan angreifbar, mit der Folge, dass die Nachbarn sich erfolgreich gegen die Lärmbelästigungen wehren können.


