Baueinstellung wegen abweichender Bauausführung

Weicht der Bauherr nachweislich von der erteilten Baugenehmigung ab, kann die Gemeinde eine Baueinstellung anordnen. Gegen diese Baueinstellung kann der Bauherr durch Erhebung der Anfechtungsklage unter gleichzeitiger Einleitung eines Verfahrens auf vorläufigen Rechtschutz vorgehen.
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Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz ist auf eine vorübergehende Aufhebung der Baueinstellung gerichtet, bis eine Entscheidung in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Baueinstellung ergangen ist. Für den Bauherren kann dieses Verfahren von immenser Bedeutung sein, da er mit dem Bau fortfahren darf, bis es zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache kommt.

Gerade aufgrund der langen Verfahrensdauer im Verwaltungsprozess wird daher die Klage auf Anfechtung der Baueinstellung regelmäßig mit einem Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz verbunden.

Aber auch hier ist Vorsicht geboten. Da es sich um einen einstweiligen Rechtschutz handelt, ist das Gericht hier nicht gehalten, die Rechtmäßigkeit der Baueinstellung konkret zu überprüfen. Der Antrag auf vorläufigen Rechtschutz kann daher schon dann abgelehnt werden, wenn tatsächlich eine abweichende Bauausführung vorliegt.

Eine Überprüfung, ob die abweichende Bauausführung von der Gemeinde genehmigt werden müsste, erfolgt regelmäßig erst in dem Hauptsacheverfahren. Dem Bauherren kann es daher passieren, dass er in dem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes unterliegt, obwohl er in der Sache Recht hat. Unter dem Gesichtspunkt des Prozesskostenrisikos sollte daher genau abgewogen werden, ob sich eine Kombination zwischen Anfechtungsklage und Antrag auf einstweiligen Rechtschutz wirklich lohnt.


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