Je nachdem, wie die Veränderungssperre gefasst ist, kann die Gemeinde nach Erlass der Veränderungssperre die Durchführung von Bauvorhaben oder die Beseitigung von baulichen Anlagen für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet gänzlich versagen. Im Rahmen des Erlasses einer Veränderungssperre kann die Gemeinde sogar wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken oder baulichen Anlagen verbieten.
Für den Bauherren und Grundstückseigentümer kann es daher von immenser Bedeutung sein, Planungsvorhaben der Gemeinde genau zu beobachten. Denn, ist die Veränderungssperre erst einmal erlassen, können bis zu der Bekanntmachung des Bebauungsplanes keine Veränderungen an den Grundstücken oder den baulichen Anlagen mehr vorgenommen werden.
Der Bauherr oder dem Grundstückseigentümer bleibt dann nur der Weg das langwierige Bauleitplanverfahren abzuwarten und gegebenenfalls nach Abschluss des Verfahrens gegen den Bebauungsplan vorzugehen.


