Berechnung der Wandhöhe unter Berücksichtigung des Daches
Nach einem Beschluss des VGH München (VGH München, Beschluss vom 25.10. 2006, Az.: 25 CS 06.2205) ist Wesensmerkmal eines Daches, dass es eine bauliche Anlage überdeckt und sie nach oben abschließt. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt abstandsflächenrechtlich für diesen Teil des Gebäudes die Regelung des Art.
6 III 4 BayBauO zur Anwendung, wonach die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 ° und maximal 75 ° nur zu einem Drittel zur Wandhöhe hinzugerechnet wird; offen bleibt, ob bei Sonderbauformen wie etwa dem so genannten Nur-Dach-Haus oder bei tonnenförmigen Gebäuden etwas Anderes gilt.