Zum bauplanungsrechtlichen Grundsatz der Gebietsverträglichkeit

Unabhängig davon, ob ein Bauvorhaben in dem Anwendungsbereich eines Bebauungsplanes oder schlicht im Innenbereich liegt: Das Bauvorhaben muss „gebietsverträglich“ sein, um eine Genehmigung zu erhalten.
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Dieser Grundsatz ist nicht kodifiziert, sondern wurde über die Jahre hinweg von der Rechtsprechung entwickelt. Der planungsrechtliche Grundsatz der gebietsverträglich enthält eine Aussage über die Schutzwürdigkeit und die Störungsempfindlichkeit; ein emittierender Gewerbebetrieb in einem Wohngebiet verstößt daher zum Beispiel regelmäßig gegen den Grundsatz der Gebietsverträglichkeit.

Selbstverständlich sind in der Praxis nur die seltensten Fälle so offensichtlich wie das angeführte Beispiel. Oft wird der Grundsatz der Gebietsverträglichkeit angeführt, um sich missliebige Bauvorhaben vom Hals zu schaffen. Dies gilt nicht nur für die genehmigenden Behörden, sondern auch für die angrenzenden Nachbarn, die ihren Gebietserhaltungsanspruch auf diesen Grundsatz stützen.

Gerade weil es sich aber bei dem Grundsatz der Gebietsverträglichkeit um einen von der Rechtsprechung formulierten sehr offenen Grundsatz handelt, sollte man sich hier als Bauherr nicht allzu schnell verschrecken lassen. Denn letztendlich kann die Frage der Gebietsverträglichkeit immer nur im Einzelfall von einem Gericht bestätigt oder abgelehnt werden.


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