Hat der Auftraggeber einen Generalunternehmer beauftragt, wird er die Streitverkündung in der Regel nicht benötigen. Der Generalunternehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber unabhängig davon, wer von den Subunternehmern den Schaden verursacht hat.
Anders stellt sich diese Sachlage bei der Einzelgewerksvergabe dar. Bei der Einzelgewerksvergabe ist häufig nur durch ein Sachverständigengutachten zu klären, welcher der Auftragnehmer den Schaden verursacht hat. Der Auftraggeber wird aber in der Regel den Auftragnehmer verklagen, der für die Erstellung des mangelhaften Teilwerkes verantwortlich war. Erhebt dieser Auftragnehmer im Prozess den Einwand, dass ein anderer Auftragnehmer für den Schaden verantwortlich ist, muss der Auftraggeber diesem den Streit verkünden.
Die Folge einer Streitverkündung ist, dass der angeblich für den Schaden verantwortliche Auftragnehmer auf der Seite des Auftraggebers im Prozess mithelfen muss. Das bedeutet, dass er nachweisen muss, dass der Mangel von dem ursprünglich verklagten Auftragnehmer verursacht wurde. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er später nicht einwenden, dass er für die Schadensverursachung nicht verantwortlich war. Außerdem wird Verjährung der Ansprüche in dem Moment der Streitverkündung unterbrochen.