Diese Entscheidung ist vor allem für die Fälle von Bedeutung, in denen der Generalunternehmer Insolvenz anmeldet und eine Befriedung des Auftraggebers nur über den Architekten möglich ist.
Wichtig an dieser Entscheidung des BGH ist zudem, dass nach Ansicht des BGH der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten auch nicht etwa deswegen versagt werden kann, weil der Auftraggeber entgegen der Empfehlung des Architekten Werklohn wegen Mängeln der Bauausführung nicht einbehalten hat.


