Das Dreiecksverhältnis Auftraggeber, Architekt und Unternehmer:

Mit Urteil vom 26.07.2007, Az.: VII ZR 5/06 hat der BGH entschieden, dass ein Architekt, der mit einem Unternehmen zusammen gesamtschuldnerisch für Bauaufsichtsfehler haftet, in der Regel der Einwand versagt ist, dass sich der Auftraggeber bei rechtzeitigem Zugriff bei dem Unternehmer hätte befriedigen können oder müssen.
get social
Diese Entscheidung ist vor allem für die Fälle von Bedeutung, in denen der Generalunternehmer Insolvenz anmeldet und eine Befriedung des Auftraggebers nur über den Architekten möglich ist.

Wichtig an dieser Entscheidung des BGH ist zudem, dass nach Ansicht des BGH der Schadensersatzanspruch gegen den Architekten auch nicht etwa deswegen versagt werden kann, weil der Auftraggeber entgegen der Empfehlung des Architekten Werklohn wegen Mängeln der Bauausführung nicht einbehalten hat.


get social
Mehr zum Thema Wissen - Baurecht



Impressum - Datenschutz - AGB
MedienTeam Verlag GmbH & Co. KG - Verbindungsstraße 19 - D-40723 Hilden
Häuser - Hausbau - Ausbau - Technik - Draußen - Wohnen - News - Spezial - Gewinnspiel