Die meisten privaten Bauherren ziehen daher einen Rechtsanwalt zu Rate und lassen von diesem Verträge überprüfen beziehungsweise erstellen. Diejenigen Bauherren, die Einzelaufträge vergeben, benutzen dabei häufig den erstellten Werkvertrag für eine Vielzahl von Verträgen mit den einzelnen Handwerkern.
Dabei wird übersehen, dass Klauseln, die in einem Einzelvertrag noch gültig sein können, bei einer mehrfachen Verwendung des Vertrages gegen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen können. Es ist daher besonders wichtig, dass Werkverträge auch bei einem privaten Bauherren so gestaltet werden, dass die Verträge einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand halten können.