Kann auch ein privater Bauherr von der Rechtsprechung des BGH zu der Unwirksamkeit von Klauseln in allgemeinen Geschäftbedingungen betroffen sein?

Neben den gewerblichen Bauherren und Auftraggeber gibt es eine Vielzahl von privaten Bauherren, die in ihrem Leben maximal ein bis zweimal ein Haus bauen, umbauen oder eventuell auch an ein Haus anbauen. Anders als die gewerblichen Bauherren, sind diese Bauherren zum ersten Mal mit einer Vielzahl von rechtlichen Problemen konfrontiert, mit denen sie zuvor keinerlei Erfahrungen gemacht haben.
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Die meisten privaten Bauherren ziehen daher einen Rechtsanwalt zu Rate und lassen von diesem Verträge überprüfen beziehungsweise erstellen. Diejenigen Bauherren, die Einzelaufträge vergeben, benutzen dabei häufig den erstellten Werkvertrag für eine Vielzahl von Verträgen mit den einzelnen Handwerkern.

Dabei wird übersehen, dass Klauseln, die in einem Einzelvertrag noch gültig sein können, bei einer mehrfachen Verwendung des Vertrages gegen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen können. Es ist daher besonders wichtig, dass Werkverträge auch bei einem privaten Bauherren so gestaltet werden, dass die Verträge einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand halten können.


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