Der Außenbereich im Innenbereich: Besteht ein Anspruch auf Genehmigung eines Bauvorhabens?

Das Baugesetzbuch unterscheidet zwischen drei planungsrechtlichen Bereichen: Den Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), den unbeplanten Innenbereich (§ 34 Abs. 1 BauGB) und den Außenbereich (§ 35 BauGB).
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Liegt das Grundstück im Außenbereich, kann es vom Eigentümer nicht als Baugrund veräußert werden, welches zu erheblichen finanziellen Einbußen führt.

Nicht in jedem Fall ist hier jedoch eine Aussicht auf Genehmigung eines Bauvorhabens verloren.

Denn die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass ein vermeintliches Außenbereichsgrundstück dann nicht mehr dem Außenbereich zuzuordnen ist, wenn die umliegende Bebauung den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt und die Anzahl der bereits vorhandenen Gebäude in der unmittelbaren Umgebung ein gewisses Gewicht beigemessen werden kann, so dass nicht mehr von einem Außenbereichsgrundstück gesprochen werden kann.

Selbstverständlich muss daher in jedem Einzelfall gesondert entschieden werden, ob das Grundstück dem Außenbereich zugeordnet werden kann. Hoffnung besteht aber vor allem für solche Grundstückseigentümer, deren Grundstück unmittelbar von einem beziehungsweise zwei Ortsteilen umgeben wird.


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