Rechtsschutz im Baurecht: Untätigkeit der Gemeinde

Der Rechtschutz im Baurecht reicht von der Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage bis hin zu einstweiligen Verfügungen wie z.B. die Baueinstellung.
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Voraussetzung für die meisten Rechtsmittel ist aber, dass die Gemeinde zuvor einen rechtsmittelfähigen Bescheid erlassen hat. Für den Bauherren stellt sich daher häufig die Frage, wie reagiert werden muss, wenn die Gemeinde überhaupt nicht Willens ist, über seinen Antrag auf Baugenehmigung zu entscheiden.

In diesen Fällen kann dann eine Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage erhoben werden. Eine Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn nach Einreichung des Bauantrages mehr wie drei Monate verstrichen sind.

Die Klage wird direkt beim Verwaltungsgericht eingereicht. Die Gemeinde wird dann von dem Verwaltungsgericht verpflichtet über den Antrag auf Baugenehmigung zu entscheiden. Diese Vorgehensweise kann vor allem auch als Druckmittel gegen die Gemeinde eingesetzt werden.

Denn in den meisten Fällen wird über die Baugenehmigung nach Zustellung der Klage innerhalb von einer Woche entschieden, um ein für die Gemeinde unangenehmes Klageverfahren zu vermeiden.


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