Einer dieser Wege kann das althergebrachte Schiedsgutachten sein. Das Einsatzgebiet des Schiedsgutachtens ist breit: Es reicht von der Auslegung des Leistungsumfanges bis hin zur Feststellung von Mängeln beziehungsweise Mängelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten. Das Schiedsgutachten zeichnet sich besonders durch die Kürze des Verfahrens, durch die Möglichkeit sich selbstständig einen kompetenten Sachverständigen zu suchen und durch die relativ geringen Kosten aus.
Aber auch das Schiedsgutachten hat seine Schattenseiten: Das Schiedsgutachten ist nicht verbindlich für die Haftpflichtversicherer von Bauunternehmen, Architekten und Ingenieuren. Hinzukommt, dass das Schiedsgutachten, wenn es erst einmal erstellt wurde, nur schwer angreifbar ist. Angriffe gegen das Schiedsgutachten sind nur dann Erfolg versprechend, wenn die Feststellungen gemäß § 319 Abs. 1 BGB offenbar unbillig sind, welches wiederum nur unter besonders strengen Voraussetzungen der Fall sein kann.
Sollte der gewählte Gutachter trotz sorgfältiger Auswahl befangen gewesen sein, kann das Verfahren für eine Partei besonders negativ ausfallen. Es ist daher auch hier wichtig, sich im Vorfeld ausreichend über die verschiedenen Wege der Streiterledigung zu informieren. Ferner sollte sich der Bauherr nicht bereits im Architekten- oder Bauunternehmervertrag verpflichten, Rechtsstreitigkeiten mittels Schiedsgutachten zu lösen.