Nachbarschutz im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes: Der Gebietserhaltungsanspruch

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes steht grundsätzlich jedem Nachbar der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der "Gebietserhaltung" zu.
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Anspruch auf Gebietserhaltung bedeutet, dass jeder Grundstückseigentümer, dessen Grundstück in den Anwendungsbereich eines Bebauungsplanes fällt, verlangen kann, dass alle anderen von dem bebauungsplan betroffenen Grundstückseigentümer sich ebenfalls an die Festsetzungen des Bebauungsplanes halten. Verstößt also das Vorhaben eines Grundstückseigentümers gegen die Art der Festsetzungen des Bebauungsplanes, kann jeder andere Grundstückseigentümer – also nicht nur der unmittelbar betroffene Nachbar – gegen das Vorhaben vorgehen.

Oft hilft dieser Anspruch gerade auch dort weiter, wo ein betroffener Grundstückseigentümer abweichend von dem Bebauungsplan bauen will und dies von der Behörde nicht genehmigt wurde. In diesem Fall kann die Behörde im Einzelfall gezwungen werden, das Vorhaben zu genehmigen, falls es dem Betroffenen gelingt, ähnlich abweichende Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes zu benennen.


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