Dem Nachbarn wird dementsprechend auch keine Baugenehmigung zugestellt, die er mit den rechtlich zulässigen Mitteln angreifen könnte. Dennoch bedeutet dies nicht, dass dem betroffenen Nachbarn kein Rechtschutz gewährt wird. Er ist aber darauf beschränkt, die Behörde zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Vorhaben zu bewegen. Ein Anspruch des Nachbarn auf ein repressives Vorgehen gegen das Vorhaben besteht dabei nur dann, wenn die Behörde aufgrund der gesonderten Umstände verpflichtet ist, einzuschreiten.
Da diese Umstände immer Einzelfall bezogen sind, muss für jeden Fall gesondert entschieden werden, ob gegen das umstrittene Vorhaben vorgegangen werden soll. Dabei bestehen hohe Erfolgsaussichten, wenn es sich um ein rechtswidriges Vorhaben handelt, welches gegen nachbarschützenden Vorschriften verstößt. Der betroffene Nachbar sollte daher auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht den Kopf hängen lassen, sondern versuchen, die Behörde zu einem Einschreiten gegen das Vorhaben zu bewegen.


