Viele Bauherren beunruhigt diese Regelung zunächst kaum: Denn eine zusätzliche Vergütung muss in der Regel schriftlich getroffen werden. Dies könnte zu der Annahme verleiten, dass ein zusätzlicher Mehraufwand nicht vergütet werden muss, solange keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Anders jedoch der Bundesgerichtshof: Er lässt es ausreichen, dass dem Bauunternehmer oder dem Architekten nach dem Vertrag einen Anspruch auf Abschluss einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung für die von ihm getätigten Mehraufwendungen bei einer von ihm nicht zu vertretenen Bauzeitverzögerung zusteht.
Enthält der Vertrag eine solche Klausel, kann der Bauunternehmer oder Architekt seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.