Auch der Vergütungsanspruch des Bauunternehmers entstand grundsätzlich erst mit der Abnahme. Bis zum Jahr 2006 machte der BGH hier jedoch eine Ausnahme, wenn das zwischen Bauherren und Bauunternehmer bestehende Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wurde.
Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 11.05.2006 aufgegeben. Nach diesem Urteil wird nach Kündigung eines Bauvertrages die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistungen fällig, soweit nicht ausnahmsweise eine Abnahme entbehrlich ist, etwa, weil nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung oder Schadensersatz verlangt wird oder die Abnahme des Werkes endgültig abgelehnt wurde.


