Wer seine Mietwohnungen mit dezentralen Warmwasseranlagen wie Durchlauferhitzern ausstattet, ist von der Novelle der Trinkwasserverordnung nicht betroffen. Foto: Stiebel Eltron
Wer ist betroffen?
Als Grundvoraussetzung gilt: das warme Wasser muss zu gewerblichem Zweck verteilt werden, wie es zum Beispiel bei Vermietungen der Fall ist.
Außerdem bezieht sich die Novelle der Trinkwasserverordnung ausschließlich auf "Großanlagen", die nach dem Stand der Technik wie folgt definiert werden:
- der gesamte Speicherinhalt muss größer sein als 400 Liter
oder - in den Leitungen zwischen Wärmeerzeuger und Zapfstellen steht mehr als drei Liter Wasser.
Nicht betroffen sind!
- Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern, egal, ob diese selbst bewohnt oder vermietet werden;
- dezentrale Lösungen – wie die Verwendung von Durchlauferhitzern oder wandhängenden Warmwasserspeichern in der jeweiligen Wohneinheit.
Mit dezentralen Warmwasserlösungen ist man von all diesen Maßnahmen befreit. Wer also neu baut oder sowieso plant, sein Objekt zu modernisieren, sollte überlegen, die Warmwasserversorgung so zu realisieren, dass er nicht unter die Prüfpflicht fällt. Dafür gibt es verschiedene Möglichkeiten: Millionenfach bewährt sind dezentrale Lösungen beispielsweise mit Durchlauferhitzern. Sie bieten zusätzliche Vorteile: eine komfortable, effiziente und wirtschaftliche Lösung für den Mieter. Komplizierte Abrechnungen entfallen.
Ebenfalls möglich ist die Verwendung von Wärmeübergabestationen. Sie ermöglichen die wohnungsweise und damit hygienische Bereitstellung von Warmwasser, werden aber zentral von der Heizungsanlage, beispielsweise einer Wärmepumpe, versorgt.
Mehr Informationen zu dem Thema erhalten Interessierte bei der kostenlosen Hotline 0800 7020700.