
Foto: DMBV e.V.
Das bedeutet, es müsste vor dem Hausbau eine Imprägnierung der Blockbohlen mit dem so genannten Kesseldruckverfahren erfolgen. Dabei werden die Hölzer in Tröge eingelegt, sodass die chemischen Substanzen auf allen Seiten eindringen.
Diese Imprägnierung von Blockbalken nach DIN darf nicht mit Oberflächenanstrichen verwechselt werden. Solche Beschichtungen können nach den Vorstellungen und Wünschen der Bauherrschaft ausgewählt werden und befinden sich meist nur auf der Außenseite. Den geforderten echten Holzschutz erfüllt das nicht.
Ausnahmen von der Imprägnierungs-Pflicht
Allerdings kann es auch Ausnahmen geben. Zur aktuellen DIN 68800-2 aus dem Jahre 1998 gibt es nämlich einen ergänzenden Kommentar, der aussagt, dass Blockbalkenwände bei Einhaltung konstruktiver Grundregeln auch ohne vorbeugenden chemischen Holzschutz funktionsfähig sind. Allerdings beschränken sich die in diesem Kommentar beschriebene Anforderungen auf verhältnismäßig wenige Details. Und: Dieser Kommentar fordert beispielsweise, dass
Blockhäuser von fachkundigen Personen regelmäßig inspiziert und auftretende Risse im Bewitterungsbereich örtlich mit Holzschutzmitteln fachgerecht nachbehandelt werden. All die Vorgaben haben sich in der Baupraxis als schwer praktikabel herausgestellt.
Eine weitere theoretische Möglichkeit ergibt sich aus der derzeit laufenden Überarbeitung der DIN 68000. Nach dem Neuentwurf darf auf chemischen Holzschutz verzichtet werden, wenn sehr große Dachüberstände vorhanden sind. Die Vorgabe: je 100 Zentimeter Fassadenhöhe 59 Zentimeter Dachüberstand. Allerdings ist auch das in der Baupraxis nur schwer umsetzbar.
Gütegemeinschaft setzt auf eigene strenge Vorgaben
Deshalb hat die Gütegemeinschaft Blockhausbau e.V. ein spezielles „Merkblatt Nr. 2“ erarbeitet, auf das auch in den neuen RAL-Güterichtlinien für Blockhausbau direkt verwiesen wird.
In dem „Merkblatt Nr. 2“ heißt es:
„Bei Anwendung der nachstehenden baulich-konstruktiven Regeln bestehen im Hinblick auf Standsicherheit und Dauerhaftigkeit keine Bedenken, wenn bei solchen Gebäuden auf einen vorbeugenden chemischen Holzschutz nach DIN 68800-3 verzichtet wird.“
Durch Eigen- und Fremdüberwachung müssen alle RAL-zertifizierten Hersteller regelmäßig nachweisen, dass ihre Holzauswahl, technische Trocknung, Konstruktion und Ausführung ausnahmslos allen Anforderungen dieses Merkblattes entspricht.
Oder anders ausgedrückt: Weil die überwachten Mitgliedsfirmen der Gütegemeinschaft Blockhausbau e.V. die baulich-konstruktiven Regeln nachweislich einhalten, dürfen sie unter Verweis auf die Regelungen des RAL-Gütezeichens auf chemischen Holzschutz verzichten.
Laut Gütegemeinschafts-Geschäftsführer Günther Mager, geben die beiden RAL-Zeichen Nummer 402/1 und 402/2 (für Herstellung und Montage) Bauherren damit die größte Sicherheit, dass sie tatsächlich ein wertbeständiges und wohngesundes Blockhaus ohne chemischen Holzschutz bekommen.