Nachbarschaftshilfe
zur Erbringung von
Eigenleistung ist gemeinhin unentgeltlich und zählt nicht als
Schwarzarbeit. Werden Kosten erstattet, besteht bei Quittungslegung die Möglichkeit,
Herstellungskosten abzusetzen. Erreicht oder überschreitet die Gegenleistung bestimmte Betragsgrenzen, muss der Empfänger diese Beträge versteuern.