Abschreibung
bezeichnet allgemein die Wertminderung eines Wirtschaftsgutes (z.B. eines Gebäudes), die mit einem bestimmten Prozentsatz jährlich als steuerlicher Verlust geltend gemacht werden kann.
Die Abschreibungsmöglichkeiten für Wohneigentum im Rahmen der Grundförderung nach § 10 e des Einkommenssteuergesetzes (bis zu 44 Prozent von max. 165.000 € innerhalb von 8 Jahren) wurden zum 01.01.1996 durch die
Eigenheimzulage ersetzt.