Photovoltaikanlagen und Steuern

Wer eine eigene Photovoltaikanlage besitzt und den daraus entstandenen Strom auch in das öffentliche Netz einspeisen möchte, der betreibt prinzipiell eine unternehmerische Tätigkeit. Denn schließlich wird der eingespeiste Strom damit an den lokalen Netzbetreiber verkauft und der Inhaber der Anlage bekommt eine Einspeisevergütung.
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Photovoltaikanlagen und Steuern - Das muss der Hausbesitzer beachten. Foto: H.D. Volz /pixelio.de
Photovoltaikanlagen und Steuern - Das muss der Hausbesitzer beachten. Foto: H.D. Volz /pixelio.de
So ist es nicht verwunderlich, dass sich auch das Finanzamt für diese Einnahmen interessiert. Was Besitzer von Photovoltaikanlagen über Steuern wissen müssen, wird im nachfolgenden Artikel genauer erläutert.
  

Wann und in welcher Form muss ich Steuern für meine Photovoltaikanlage entrichten?

Wer ohnehin bereits ein Gewerbe angemeldet hat bzw. eine Photovoltaikanlage auf seinem Haus installiert hat, das nicht selbst bewohnt - also vermietet oder auch gewerblich genutzt - wird, so gelten spezielle Regelungen. Hier wird am besten mit einem Steuerberater Rücksprache gehalten. Im Folgenden wird erklärt, was Betreiber einer Photovoltaikanlage beachten müssen, welche die Installation auf dem eigenen Haus vornehmen. Zunächst muss geklärt werden, ob für den Betrieb einer Photovoltaikanlage auf dem Eigenheim ein Gewerbe angemeldet werden muss. Prinzipiell ist die Produktion von Solarstrom aus rechtlicher Sicht eine unternehmerische Tätigkeit, allerdings ist es nicht zwingend notwendig, dafür ein Gewerbe anzumelden - auch wenn diverse Finanzämter gerne das Gegenteil behaupten. Eine Photovoltaikanlage auf einem Privathaus gilt als Bagatelle und ist nicht wirklich einer unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen - so sehen es zumindest die meisten Behörden in Deutschland. Sollte man sich hier aber nicht ganz sicher sein, dann kann das lokale Ordnungsamt eine genauere Auskunft zu dieser Frage geben. Vorsicht: Hier geht es nicht um Steuerrecht, sondern um das Gewerberecht! Meldet man als Privatperson ein Gewerbe an, so hat dies einige Folgen. Mit dieser Anmeldung nimmt man mitunter manche Einschränkungen auf sich. So muss beispielsweise ein Eintritt in die lokale IHK erfolgen, darüber hinaus hat man in so einem Fall keinen Anspruch auf Förderprogramme für die Gründung von Existenzen mehr, falls man später eine selbstständige Tätigkeit ausüben möchte. Seit einiger Zeit gibt es eine Regelung der Finanzämter, die besagt, dass jeder Betreiber einer Photovoltaikanlage, der auch gleichzeitig Energie in das öffentliche Netz einspeist, der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Dies gilt jedoch nur, wenn er mehr als 50% des gesamten durch die Anlage erzeugten Stroms einspeist. Es spielt in so einem Fall keine Rolle, ob der Betreiber mit der Anlage Verluste oder Gewinne einfährt. Speist der Anlagenbetreiber seine Energie zu 100% in das öffentliche Stromnetz ein, so muss er ebenfalls Umsatzsteuern entrichten.
  

Die Kleinunternehmerregelung - und was beachtet werden muss

Sollte der jährliche Umsatz mit der Photovoltaikanlage zuzüglich der hinzukommenden Steuer im vorigen Kalenderjahr nicht die Summe von 17.500 Euro bzw. im aktuellen Kalenderjahr nicht die Summe von 50.000 Euro übersteigen, so hat man die Möglichkeit, sich als sogenannter Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreien zu lassen. Dennoch sollte bedacht werden, dass die Umsatzsteuerpflicht insbesondere privaten Erzeugern von Solarstrom einen recht hohen finanziellen Vorteil bescheren kann, denn: Die zu Beginn bezahlte Vorsteuer, welche für die teure Investition in die Anlage bezahlt wird, bekommt man noch im Investitionsjahr vom Fiskus erstattet. Damit werden insgesamt 19%, also genau die Umsatzsteuer, abgezogen und dem Anlagenbetreiber ausbezahlt. Ebenfalls erstattet werden zusätzliche Vorsteuern, die sich aus weiteren Betriebsausgaben ergeben.
   

Das Thema Einkommensteuer bei der Photovoltaikanlage

Im Hinblick auf die Einkommenssteuer wird eine Photovoltaikanlage nur dann relevant für das Finanzamt, sofern der Betreiber daraus auf längere Sicht einen Überschuss erwirtschaften kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, sofern die Gewinne, welche der Unternehmer aus der Einspeisevergütung vom örtlichen Stromnetzbetreiber bekommt, höher sind als die Kosten, welche als Betriebskosten für die Anlage gelten. In den laufenden Kalenderjahren ergeben sich verschiedene Verluste und Überschüsse, dies hängt im Großen und Ganzen davon ab, wie die Abschreibungsart aussieht. Es ist möglich, die Verluste auch steuermindernd anzugeben und dafür alle späteren Überschüsse zu versteuern. Dies ist ebenfalls geltend für alle weiteren Einkünfte aus der Photovoltaikanlage.
   

Die Gewerbesteuern bei einer Photovoltaikanlage

Eine Gewerbesteuer muss immer dann an das Finanzamt entrichtet werden, wenn man Gewinne in bestimmter Höhe erwirtschaftet. Dies ist auch bei der Photovoltaikanlage nicht anders. Hier muss der Betreiber der Anlage allerdings erst Gewerbesteuern zahlen, sofern der Erlös aus der Anlage bei mehr als 25.500 Euro pro Jahr liegt. Das ist allerdings kaum möglich, denn die meisten Photovoltaikanlagen erreichen eine maximale Leistung von 10 kWp.
  

Was Betreiber von bestehenden Photovoltaikanlage außerdem wissen müssen

Nicht nur neu errichtete Photovoltaikanlage, sondern auch Betreiber von bereits bestehenden Anlagen erhalten eine Einspeisevergütung. Allerdings kann lediglich der restliche Wert der Anlage von ganz zu Beginn der Einspeisung zur Ermittlung der Gewinne herangezogen werden. Der Restwert vermindert sich aus den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten um die Absetzung für Abnutzung, kurz genannt AfA seit Beginn der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage. Ist die Anlage bereits seit mehr als drei Jahren in Betrieb, so sollte man als Betreiber allerdings vorsichtiger sein. Hier rentiert sich höchstens noch die Kleinunternehmerregeleung bzw. das Verzichten auf die Umsatzsteuerpflicht. Denn die Vorsteuern, welche man beim Kauf der Photovoltaikanlage geleistet hat, kann dann ohnehin nicht mehr vom Finanzamt zurückerstattet werden. Wie aber sieht es aus, wenn man den Einspeisevertrag mit dem öffentlichen Netzbetreiber bereits abgeschlossen hat, bevor das EEG entstanden ist? Prinzipiell ist es möglich, aus dem alten Vertrag zurückzutreten und stattdessen einen neuen abzuschließen, welcher die Bestimmungen des neuen Erneuerbare Energien Gesetz enthält. Hier sollte man jedoch nicht vergessen, dass ein Rückwechsel danach unmöglich ist! Lohnen würde sich ein Wechsel in einen neuen Vertrag dann, wenn der bisherige Vertrag mehr Einschränkungen als Vorteile für den Betreiber der Anlage mit sich bringt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn er eine bessere Vergütung nur dann bekommen kann, sofern er selbst Kunde des aktuellen Energieversorgers bleibt. Nach den Regelungen des EEG muss die Vergütung ungeachtet dessen trotzdem vom Netzbetreiber bezahlt werden. Es spielt keine Rolle, von welchem Anbieter der Betreiber einer Photovoltaikanlage seine eigene Energie bezieht. Ob sich das Wechsel letzten Endes rentiert, hängt auch davon ab, wie hoch die Vergütung - die vertraglich festgehalten worden ist - bzw. die Laufzeit des Vertrags ist. Sofern man über 20 Jahre mehr als den EEG-Satz bekommt, ist es zu empfehlen, im bestehenden Vertragsverhältnis zu bleiben. Sinnvoll ist ein Wechsel dann, wenn die Vergütung unrentabel ist bzw. die Laufzeit des alten Vertrags ohnehin nicht mehr allzu lange andauert.
   

Was Experten zum Thema meinen

Experten empfehlen, dass man als Betreiber einer Photovoltaikanlage lieber auf die Kleinunternehmerregeleung verzichten sollte. Denn: Der relativ geringe Aufwand, den man für das Ausfüllen der Umsatzsteuererklärung für das Finanzamt hat, zahlt sich allein schon durch die höhere Erstattung aus. Verzichtet man auf die Kleinunternehmerregelung, so sieht das Finanzamt den Betreiber der Anlage als Unternehmer an. In diesem Fall erhält er die geleistete Umsatzsteuer, die er beim Kauf der Anlage im Kaufpreis entrichtet hat, wieder zurück - also genau 19% des gesamten Preises. Der Betreiber muss darüber hinaus zusätzlich zur Vergütung für die Einspeisung in das öffentliche Netz noch eine Umsatzsteuer ausweisen. Diese muss später direkt an das Finanzamt abgetreten werden. Grundsätzlich sind sämtliche Ausgaben, welche durch den Betrieb der Anlage für den Betreiber entstehen, beim Finanzamt als Werbungskosten geltend zu machen. Dazu gehören nicht nur Kosten für die Reparatur und Wartung der Anlage, sondern auch Versicherungs- und Finanzierungskosten sowie auch Anschaffungsgebühren und die Kosten, welche für die Miete eines Stromzählers anfallen. Anschaffungskosten kann der Betreiber über 20 Jahre hinweg komplett abschreiben.
  
Quelle und weitere Informationen:

Quelle18.09.2014
j.g.

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