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Genehmigungsverfahren
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der Ritt auf dem Amtsschimmel |
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BauGB: § 30 oder § 34
Bei der Genehmigung
des Bau- oder auch des Umbauvorhabens kommt es im Wesentlichen
darauf an, in welchem Baugebiet die Baumaßnahme stattfinden soll:
Befindet sich das Projekt im Geltungsbereich des Bebauungsplans,
so gilt § 30 des Baugesetzbuches.
Demnach sind dann alle Festlegungen einzuhalten, die auf kommunaler
Ebene getroffen wurden, wie beispielsweise
die Wahl der verwendeten Materialien
die Höhe des Drempels (Kniestock)
die Neigung der Dachflächen
die Größe von und die Abstände zwischen Dachgauben
oder auch die Geschossflächenzahl
Kann eine dieser Festlegungen nicht eingehalten werden, so kann
der Architekt, oder in diesem Fall auch der Bauherr, bei der Behörde
eine Befreiung beantragen. Andererseits ist das Bauvorhaben dann
genehmigungsfrei, wenn der Architekt sowohl planerisch als auch
ausführungstechnisch die Einhaltung aller Festlegungen ausdrücklich
sicherstellt. Aber auch in diesem Falle ist das Einreichen von Bauvorlagen
durch den Vorlageberechtigten unerlässlich. Mit dem Bauvorhaben
kann dann begonnen werden, wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines
Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren
durchgeführt werden muss.
Liegt die geplante Baumaßnahme innerhalb der "im Zusammenhang bebauten
Ortsteile", muss sie sich "in ihrer Eigenart in die nähere Umgebung
einfügen". So sieht es der § 34 des Baugesetzbuches
vor. Architekten und Bauherren wundern sich oft, was an den entscheidenden
Stellen unter dieser eher unkonkreten Formulierung verstanden wird,
und es erhärtet sich vielerorts der Verdacht, dass die Entscheidungsträger
den Spielraum dieses Paragraphen weidlich nutzen.
Inwieweit die Anpassung des Projekts in
die nähere Umgebung gewährleistet ist, erfährt der Bauherr
meist mit der Bauvoranfrage oder in einer Bauberatung bei der Baugenehmigungsbehörde.
Ist die Baugenehmigung schließlich erteilt, stellt der Bauherr unter
Umständen fest, dass sie durch Auflagen und Bedingungen eingeschränkt
ist. Sowohl gegen diese Auflagen als auch gegen einen ablehnenden
Bescheid kann der Antragsteller innerhalb einer Frist (i.d.R. einen
Monat nach Zugang des Bescheids) Rechtsmittel einlegen.
Die neue Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen,
die seit dem 1. Januar 1996 in Kraft ist, ermöglicht gerade im genehmigungsfreien
Bauen die direkte Zusammenarbeit der Bauherrn mit qualifizierten
Sachverständigen. Der Sinn dieser neuen Bestimmung liegt nach Meinung
von Befürwortern in einer beschleunigten Abwicklung der trotz Genehmigungsfreiheit
erforderlichen behördlichen Bearbeitung. Kritiker sind jedoch der
Auffassung, dass durch diese Maßnahme außer den Architekten weitere
Personen und Institutionen in die Verfahren eingeschaltet werden,
deren Aufwand letzten Endes der Bauherr bezahlen muss.
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