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bauen.com - Baurecht - Genehmigungsverfahren

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Genehmigungsverfahren -
der Ritt auf dem Amtsschimmel
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BauGB: § 30 oder § 34
Bei der Genehmigung des Bau- oder auch des Umbauvorhabens kommt es im Wesentlichen darauf an, in welchem Baugebiet die Baumaßnahme stattfinden soll: Befindet sich das Projekt im Geltungsbereich des Bebauungsplans, so gilt § 30 des Baugesetzbuches. Demnach sind dann alle Festlegungen einzuhalten, die auf kommunaler Ebene getroffen wurden, wie beispielsweise

www.bauen.com die Wahl der verwendeten Materialien
www.bauen.com die Höhe des Drempels (Kniestock)
www.bauen.com die Neigung der Dachflächen
www.bauen.com die Größe von und die Abstände zwischen Dachgauben
www.bauen.com oder auch die Geschossflächenzahl

Kann eine dieser Festlegungen nicht eingehalten werden, so kann der Architekt, oder in diesem Fall auch der Bauherr, bei der Behörde eine Befreiung beantragen. Andererseits ist das Bauvorhaben dann genehmigungsfrei, wenn der Architekt sowohl planerisch als auch ausführungstechnisch die Einhaltung aller Festlegungen ausdrücklich sicherstellt. Aber auch in diesem Falle ist das Einreichen von Bauvorlagen durch den Vorlageberechtigten unerlässlich. Mit dem Bauvorhaben kann dann begonnen werden, wenn die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.

Liegt die geplante Baumaßnahme innerhalb der "im Zusammenhang bebauten Ortsteile", muss sie sich "in ihrer Eigenart in die nähere Umgebung einfügen". So sieht es der § 34 des Baugesetzbuches vor. Architekten und Bauherren wundern sich oft, was an den entscheidenden Stellen unter dieser eher unkonkreten Formulierung verstanden wird, und es erhärtet sich vielerorts der Verdacht, dass die Entscheidungsträger den Spielraum dieses Paragraphen weidlich nutzen.

Inwieweit die Anpassung des Projekts in die nähere Umgebung gewährleistet ist, erfährt der Bauherr meist mit der Bauvoranfrage oder in einer Bauberatung bei der Baugenehmigungsbehörde. Ist die Baugenehmigung schließlich erteilt, stellt der Bauherr unter Umständen fest, dass sie durch Auflagen und Bedingungen eingeschränkt ist. Sowohl gegen diese Auflagen als auch gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb einer Frist (i.d.R. einen Monat nach Zugang des Bescheids) Rechtsmittel einlegen.

Die neue Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen, die seit dem 1. Januar 1996 in Kraft ist, ermöglicht gerade im genehmigungsfreien Bauen die direkte Zusammenarbeit der Bauherrn mit qualifizierten Sachverständigen. Der Sinn dieser neuen Bestimmung liegt nach Meinung von Befürwortern in einer beschleunigten Abwicklung der trotz Genehmigungsfreiheit erforderlichen behördlichen Bearbeitung. Kritiker sind jedoch der Auffassung, dass durch diese Maßnahme außer den Architekten weitere Personen und Institutionen in die Verfahren eingeschaltet werden, deren Aufwand letzten Endes der Bauherr bezahlen muss.

 

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Baugenehmigung - Dachgeschoßausbau Unausgebaute Dachgeschosse sind gerade heute, in Zeiten zunehmender Wohnungsnot und knapper werdenden Baulandes, als kostbare Raumreserven geschätzt.


 
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