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Lexikon des Grundstückkaufs |
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Architekt: Er
kann bei der Auswahl des Grundstücks den Bauherrn unterstützend beraten.
Bauerwartungsland: Flächen, die in absehbarer Zeit als Bauland erschlossen
werden können.
Bauland/baureifes Land: Das Grundstück
ist bereits vermessen sowie erschlossen und ist zumindest provisorisch
zu erreichen. Es kann mit der Bebauung begonnen werden. Bei richtiger
Planung muss bei Bauland die Baugenehmigung erteilt werden. Ein Bebauungsplan
liegt in der Regel vor.
Baulasten: Im Grundbuch eingetragene
Baulasten können beispielsweise Wege- und Nutzungsrechte, die Sicherung
einer befahrbaren Zufahrt über ein anderes Grundstück, die Sicherung
eines Anbaus auf dem Nachbargrundstück, Leitungen oder Kanäle sein,
die auf einem Grundstück liegen. Baulasten werden in das bei der Bauaufsichtsbehörde
geführte Baulastenverzeichnis eingetragen.
Baunutzungsverordnung: Sie definiert:
1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung eines Grundstücks: Höhe
und Zahl der Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Grundflächenzahl,
Baumassenzahl; Gebietsarten wie Mischgebiete, Dorfgebiete, reine,
allgemeine und besondere Gebiete
2. die Bauweise (offen und geschlossen)
3. die überbaubare Grundstücksfläche.
Bauweise: Man unterscheidet die offene
und die geschlossene Bauweise. Eine hiervon abweichende Bebauung wird
im Bebauungsplan durch einen Text erläutert.
Bebauungsplan: Im Regelfall ist er
die Grundlage für die Bebauung eines Grundstücks und kann von Bauwilligen
bei den Kommunen jederzeit eingesehen werden. Im Bebauungsplan der
einzelnen Landesbauordnungen werden das Maß der baulichen Nutzung,
die Art der baulichen Nutzung (also die Form des Baugebiets), die
Bauweise (offen oder geschlossen), die Anzahl der Geschosse sowie
Angaben zur Baulinie und Baugrenze sowie zu den Abstandsflächen festgelegt.
Erbbaurechtgrundstücke: Sie werden
von den Gemeinden, der Kirche und anderen Institutionen vergeben.
Grund und Boden verbleiben im Besitz des Eigentümers. Das darauf errichtete
Gebäude ist für meist 99 Jahre im Besitz des Erbbauberechtigten.
Erschließungskosten: Diese Kosten für
Verkehrsflächen und technische Anlagen können nicht allgemeingültig
angegeben werden, da die Kommunen und Versorgungsträger unterschiedliche
Bemessungsgrundlagen haben. Sie müssen vielmehr für jedes Objekt einzeln
abgefragt werden.
Flächennutzungsplan: Als vorbereitender
Bauleitplan stellt er in Grundzügen die städtebauliche Entwicklung
mit der Art der Bodennutzung für das gesamte Gebiet einer Kommune
dar. Aus diesem Plan hat sich der Bebauungsplan zu entwickeln.
Grundbuch: Das Grundbuch wird im Grundbuchamt
geführt und darf vom Eigentümer, von berechtigten Gläubigern sowie
jedem Interessenten mit Darlegung des berechtigten Interesses eingesehen
werden. Es erfaßt drei Abteilungen:
1. Eigentumsverhältnisse
2. Lasten und Beschränkungen der Grundstücke wie Wegerecht, Kanalleitungsrecht
3. finanzielle Lasten wie Grundschuld und Hypothek.
Geschoßflächenzahl: Sie gibt an, wieviel
Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig
sind. Grundflächenzahl: Sie gibt an, wieviel Quadratmeter Grundfläche
je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind.
Grundstücke: Diese abgegrenzten Teile
der Erdoberfläche sind im Flurbuch, einem Bestandteil des Liegenschaftskatasters,
eingetragen und im Grundbuch verzeichnet.
Grundstückswert: Der subjektive Wert,
zu dem ein Grundstück verkauft wird. Er ergibt sich aus Angebot und
Nachfrage.
Katasteramt: Im Katasteramt werden
alle Grundstücke buchmäßig erfaßt. Hier können gegen eine geringe
Gebühr die Katasterpläne eingesehen werden, welche Angaben zu Lage,
Besitzer, Nachbarn, Flurbezeichnung, Grenzverlauf und Gemarkung enthalten.
Makler: Sie vermitteln lediglich Grundstücke,
geben diese also unbesehen weiter.
Rohbauland: Noch nicht erschlossenes
Bauland.
Verkehrswert: Der objektive Wert, den
ein Baugrundstück nach ermittelbaren Wertansätzen wie beispielsweise
seiner Lage, der Beschaffenheit des Bodens, der Nutzungsmöglichkeit
und dem Grad der Erschließung hat.
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