Wintergärten
und Bauplanungsrecht
Im Bauplanungsrecht sind Wintergärten
nicht eindeutig definiert.
Zum einen können es Nebenanlagen
sein: laut § 14 BauNVO:
"Selbständige bauliche Anlagen auf
Baugrundstücken, die dem Nutzungszweck der Hauptanlage dienen
und zu dieser deutlich untergeordnet sind".
Wintergarten direkt in den Neubau integriert:
Foto: Schüco
Der Bau dieser Nebenanlage ist auch außerhalb von (Bebauungs-)
Grenzen und Baulinien zulässig und kann somit genehmigt
werden.
Zum anderen werden sie als extra bauliche
Maßnahme definiert. wenn die Funktion des Wintergartens nicht
dem Bau untergeordnet ist ( z.B. bei einem Solarhaus
als die einer vorgestellten Glashülle). Dann muss der Wintergarten
extra als bauliche Maßnahme (wie ein Anbau) genehmigt werden.
Nachträglich angebaut: Jeder Wintergarten hat seinen Reiz.
Foto: Fachverband Holzwintergarten
Die Bauaufsichtsbehörde kann allerdings eine "Befreiung" erteilen: vor Beginn der Arbeiten mit einer "Bauvoranfrage"
vorfühlen!
Abstandsflächen Der Abstand zu den Grundstücksgrenzen
muss mindestens 3,00 Meter betragen, beim als "Vorbau" ausgebildeten
Wintergarten (der nur bis 1,50 m vortritt) kann bis auf 2,00
m herangebaut werden. In einigen Bundesländern reicht ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren,
in einigen muss eine Genehmigung eingeholt werden.